Investor Relations

Information über das Widerrufsrecht der Anleger bei Nachträgen zu Prospekten

Information

über die mögliche Veröffentlichung von Nachträgen zu Prospekten und das Widerrufsrecht von Anlegern nach der Verordnung (EU) 2017/1129

(EU Prospektverordnung)

Wenn ein Emittent oder Finanzintermediär Wertpapiere öffentlich anbietet, muss ein von der zuständigen Aufsichtsbehörde gebilligter Prospekt veröffentlicht werden. Zuständige Aufsichtsbehörde im Fall von Wertpapieren der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main (DZ BANK) ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder die Commission de Surveillance du Secteur Financier im Großherzogtum Luxemburg (CSSF). Die Prospektpflicht besteht auch, wenn Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen. Es gelten Ausnahmen, beispielsweise, wenn Wertpapiere mit einer Mindeststückelung von EUR 100.000,- angeboten werden und keine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt erfolgen soll.

Der Prospekt ist nach seiner Billigung und spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots oder der Zulassung der betreffenden Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen. Dies erfolgt in der Praxis auf der Website des jeweiligen Emittenten. Die für die Billigung zuständige Aufsichtsbehörde veröffentlicht auf ihrer Website alle gebilligten Prospekte oder zumindest die Liste der gebilligten Prospekte. Daneben ist die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) verpflichtet, auf ihrer Website unverzüglich sämtliche Prospekte, die ihr von den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden übermittelt wurden, einschließlich aller Prospektnachträge, endgültiger Bedingungen und ggf. entsprechender Übersetzungen zu veröffentlichen. 

Solange das öffentliche Angebot noch nicht abgeschlossen oder der Handel an einem geregelten Markt noch nicht eröffnet ist, muss der Prospekt unter bestimmten Voraussetzungen unverzüglich durch einen Nachtrag aktualisiert werden. Dies ist dann erforderlich, wenn ein wichtiger neuer Umstand, eine wesentliche Unrichtigkeit oder eine wesentliche Ungenauigkeit in Bezug auf die Prospektangaben auftreten oder festgestellt werden, die die Bewertung der Wertpapiere beeinflussen können (jeweils ein „nachtragsrelevanter Umstand“).

Ein bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingereichter Nachtrag ist innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen auf die gleiche Art und Weise wie der Prospekt durch die zuständige Aufsichtsbehörde zu billigen. Er ist wie der Prospekt zu veröffentlichen.

Anleger, die in einem solchen Fall den Erwerb oder die Zeichnung der Wertpapiere bereits vor Veröffentlichung des die Wertpapiere betreffenden Nachtrags zugesagt haben, haben ein Widerrufsrecht. Das heißt, diese Anleger können ihre Zusage innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags zurückziehen.

Voraussetzung hierfür ist, dass der nachtragsrelevante Umstand vor dem Ende des öffentlichen Angebots oder – falls früher – der Lieferung der Wertpapiere eingetreten ist oder festgestellt wurde.

Beispiel zur aktuellen Rechtslage: Ein Anleger zeichnet während einer Angebotsfrist vom 22. März bis 9. April eine öffentlich angebotene Anleihe am 1. April. Die Lieferung der Wertpapiere ist zeitnah nach Ablauf der Angebotsfrist vorgesehen. Am 8. April tritt ein nachtragsrelevanter Umstand ein. Dann kann der Anleger seine Zeichnung widerrufen. Dies gilt auch noch nach Ende der Angebotsfrist. Der Nachtrag könnte z.B. am 19. April veröffentlicht werden. Der Anleger könnte dann sein Widerrufsrecht bis zum Ablauf des zweiten Arbeitstages nach dem Tag, an dem der Nachtrag veröffentlicht wurde, also bis zum 21. April, ausüben. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn die Wertpapiere zwischenzeitlich in sein Depot gebucht wurden.   

Die Frist für das Widerrufsrecht kann vom Emittenten oder vom Anbieter auch verlängert werden. Sie ist im Nachtrag anzugeben.

Die DZ BANK wird Anlegern, die die betreffenden Wertpapiere direkt von der DZ BANK erworben oder gezeichnet haben, erforderlichenfalls bei der Ausübung des Widerrufsrechts behilflich sein.

Für Wertpapiere der DZ BANK, die direkt von der DZ BANK erworben oder gezeichnet werden können, werden die Prospekte und diesbezügliche Nachträge auf der Website der DZ BANK veröffentlicht (www.dzbank.de/prospekte). Für Wertpapiere, die unter dem DZ BANK AG Debt Issuance Programme zum Handel am geregelten Markt „Bourse de Luxembourg“ der Luxemburger Wertpapierbörse zugelassen
oder im Großherzogtum Luxemburg öffentlich angeboten werden, erfolgt zusätzlich eine Veröffentlichung auf der Website der Luxemburger Wertpapierbörse (www.bourse.lu).

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Stand: Januar 2023