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Interview: Arbeitnehmerüberlassung
„DER FALLSCHIRM TRÄGT NICHT MEHR“
Seit April 2017 greift die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Doch viele Geschäftsleiter unterschätzten bis heute die sehr persönlichen Folgen, die das veränderte Recht für sie bedeutet, warnt Dr. Sandra Urban-Crell, Rechtsanwältin und Partnerin bei McDermott Will & Emery in Düsseldorf.
Das AÜG deckelt die Überlassungsdauer für Leih- und Zeitarbeiter grundsätzlich bei 18 aufeinanderfolgenden Monaten und schreibt im Grundsatz „Equal Pay“ von Festangestellten und Leiharbeitnehmern vor. Ta-
rifverträge können jedoch hiervon abweichende Rege- lungen vorsehen. Das sollte sich doch inzwischen herum- gesprochen haben.
DR. SANDRA URBAN-CRELL:
Die AÜG-Reform hat weitaus
mehr Folgen, die bis dato viel
zu wenig beachtet werden. Unternehmen müssen sämtliche Einsätze Externer auf den Prüfstand stellen. Bisher war externes Personal häu g über Jahre hinweg auf Grundlage von „Serviceverträgen“ oder „Aufträgen“ tätig – ohne dass klar war, ob es sich um echte Dienst- oder Werkverträge oder um Arbeitnehmerüberlassung han- delte. Die Einsatzunternehmen konnten
Social Media
Was bringt’s?
Viele Mittelständler sind bereits
heute in sozialen Medien
präsent. Doch was bringt das
Engagement dort eigentlich an
Mess- und Zählbarem? Wie
lassen sich Social-Media-Platt-
formen strategisch für die eigenen Marketingzwecke nutzen? Antworten darauf liefert der Bundesverband Digitale Wirtschaft in seinem Gratisleitfaden „Social Media Monitoring in der Praxis – Grundlagen, Praxis- Cases, Anbieterauswahl und Trends“.
Weitere Informationen unter:
http://bit.ly/2sBA6tA
net und o engelegt werden. Wer einen Dienst- oder Werkvertrag abschließt, ob- wohl tatsächlich Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, handelt ordnungswidrig.
Was bedeutet all das für Firmen?
Neben dem Einsatzcontrolling bei der klassi- schen Leiharbeit müssen jetzt auch beim sonstigen Fremdpersonaleinsatz die Ver- tragsgestaltung und die Einsatzpraxis auf den Prüfstand. Ob man es „Compliance“ nennt oder nicht: Angesichts erheblicher Haftungsrisiken für die Unternehmen und für die Geschäftsführung persönlich müs- sen Firmen die Kontrolle von Fremdperso- naleinsätzen ernst nehmen und professio- nalisieren.
die meist schwierige Abgrenzung zur Ar- beitnehmerüberlassung vernachlässigen, wenn sie sich durch die Wahl des richtigen Vertragspartners gegen den Vorwurf illega-
ler Beschäftigung wappneten. Auch der Einsatz freier Mitar- beiter als Subunternehmer im sogenannten Sub-Contracting – verbreitet etwa in der IT-Bran- che, in der P egebranche und beim Interimsmanagement – war aus Sicht des Einsatzunter- nehmens bis April 2017 ver- gleichsweise risikolos, wenn
der Vertragspartner eine vorsorgliche Er- laubnis nach dem AÜG besaß. Ein Schein- selbstständigkeitsrisiko schlug damit prin- zipiell nicht auf den Auftraggeber durch.
Das scheint jetzt anders zu sein.
In der Tat. Der Fallschirm der Vorratser- laubnis trägt nicht mehr. Eine Arbeitneh- merüberlassung muss als solche bezeich-
„Deutsche Unternehmen sehen sich mit immer mehr Regulierungen und
Hemmnissen konfrontiert. Die Rekordzahl von über 410.000 Beratungen, die die IHKs im Bereich Zoll
und Außenwirtschaftsrecht 2016 geleistet haben, zeigt dies leider deutlich.“
DIHK-Außenwirtschaftschef Volker Treier
anlässlich der Veröffentlichung des jüngsten „Außenwirtschaftsreports“ des Deutschen
Social Media Monitoring
in der Praxis
Grundlagen, Praxis-Cases, Anbieterauswahl und Trends
Industrie- und Handelskammertages
INITIATIVBANKING 4/2017
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Fotos: AA+W/Fotolia; Hero Images/Gettyimages; McDermott Will & Emery; Nils Hasenau


































































































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